Künstliche Lichtquellen

Bitte Anhang beachten

Erstellt am

Bejagung von Schwarzwild mit künstlichen Lichtquellen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Waidgenossinen und Waidgenossen,

 

aufgrund einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) ist es nunmehr erlaubt, bei der Bejagung von Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu benutzen. Hintergrund für diese Allgemeinverfügung ist das drohende Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in unserem Land.

 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

• Die fragliche Allgemeinverfügung (liegt diesem Schreiben im Original bei) gilt in allen Jagdrevieren in Baden-Württemberg und zwar ab sofort. Beachten Sie, dass diese Verfügung zeitlich befristet ist und am 31.03.2019 abläuft.

• Die Allgemeinverfügung bezieht sich ausschließlich auf die Bejagung von Schwarzwild! Der Einsatz von künstlichen Lichtquellen bei der Bejagung von anderen Wildtierarten ist weiterhin verboten.

• Erlaubt ist nur der Einsatz von tragbaren Lichtquellen, wie Taschenlampen und Handscheinwerfern. Nicht erlaubt ist der Einsatz von stationären Lichtquellen (Lichtmasten, ortsfeste Scheinwerfer) und auch ein Einsatz der Schweinwerfer von Kraftfahrzeugen lässt sich aus dieser Allgemeinverfügung nicht ableiten.

• Die Lichtquellen dürfen keinesfalls an Schusswaffen montiert sein! Derartige Konstruktionen, egal, ob selbst gebaut, oder bereits werkseitig für die Montage an Schusswaffen vorgesehen, bleiben verbotene Gegenstände nach den Bestimmungen des Waffengesetzes.

• Nachtzielgeräte jeglicher Bauart bleiben weiterhin untersagt und fallen ebenfalls in die waffenrechtliche Kategorie „Verbotene Gegenstände“.

 

Gez. Marko Ziller

KJV Biberach Öffentlichkeitsarbeit